Schwerpunkte und Begriffe für Holschutzlaien und Betroffene
Biotische Holzzerstörer (wie Pilze, Insekten, Mazeration / chemische Korrosion etc.) sind vor allem für Bauherren, Investoren, Hauseigentümer aber auch für Architekten/Planer, Makler und Anwälte interessant.
Vor dem Einsatz von Experten (zwecks Kauf, Verkauf, Altbau, Neubau) sollten gewisse Grundkenntnisse vorhanden sein oder geschaffen werden. Nur so ist es möglich, die Vorverhandlungen sachgemäß vorzubereiten oder zu beeinflussen (z.B. erste Hinweise auf Wertminderung).
Dazu passende sichtbare Schadbilder sind beispielsweise:
- Austretendes, frisches Nagsel (Fraßmehl) aus Insektenfraß, Alte offensichtliche (inaktive) Fraßschäden
- Myzelien, Stränge und Fruchtkörper von holzzerstörenden Pilzen, Gerüche
- Offensichtliche Feuchtevorkommen in Nassräumen, Dachräumen, an Dachentwässerungsanlagen,
Fassadenbereichen, Feuchte und Durchwachsungen an Erdgeschoss- und Kellerwänden,
gegebenenfalls Sperrschichten
- Schimmelbefall (durch Planungsfehler, falsches Lüftungsverhalten etc.)
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Echter Hausschwamm, Myzel und Fruchtkörper |
Echter Hausschwamm, Fruchtkörper |
Echter Hausschwamm, Myzel |
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Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild |
Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild |
Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild |
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Hausbockkäfer |
Hausbockfraßschaden |
Hausbockfraßschaden |
Bei Weiterführung der Verhandlungen (Auftragsvergabe, Kauf, Verkauf) ist je nach Erfordernis (Ursachenfindung) für eine Vorabschätzung und nachfolgende Begutachtung eine entsprechend Sachkundige Person hinzuzuziehen.
Dies können Holzschutzgutachter, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.) und Sachkundige für Holzschutz
am Bau, gegebenenfalls Labor (bei Altlasten), Wertermittler und gegebenenfalls Fachanwälte sowie
Gutachter für allgemeine Bauschäden und Haustechnik sein.
Verantwortlichkeiten und Gesetzliche Grundlagen:
- Eigentümer/Bauherr obliegen die Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB
- Die Länderbauordnungen (LBO) regeln, dass „durch tierische und pflanzliche Holzschädlinge
keine Gefahren entstehen“
- Die Vertragsgestaltung mit den oben genannten Fachleuten erfolgt in der Regel in freier
Vereinbarung, aber auch nach Honorarvorgaben von Behörden, Institutionen Speziell auf den
Holzschutz bezogen fordert DIN 68800/4 einen Untersuchungsbericht/Gutachten, den der
Untersuchende auf der Grundlage eines detaillierten Auftrages mit allen Nebenkosten erbringt.
- Der Untersuchende/Gutachter schuldet die vereinbarte Leistung und haftet für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Feststellungen und Maßnahmeempfehlungen
- Bau- und Sanierungsmaßnahmen sind über Bauleistungsverträge (Werkvertrag) gemäß BGB oder
VOB abzuschließen, mit dem Ziel: Erstellung eines mangelfreien Werkes
Weitere Schadbilder finden Sie im Menüpunkt "Schadbilder".
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