Schwerpunkte und Begriffe für Holschutzlaien und Betroffene

Biotische Holzzerstörer (wie Pilze, Insekten, Mazeration / chemische Korrosion etc.) sind vor allem für Bauherren, Investoren, Hauseigentümer aber auch für Architekten/Planer, Makler und Anwälte interessant.

Vor dem Einsatz von Experten (zwecks Kauf, Verkauf, Altbau, Neubau) sollten gewisse Grundkenntnisse vorhanden sein oder geschaffen werden. Nur so ist es möglich, die Vorverhandlungen sachgemäß vorzubereiten oder zu beeinflussen (z.B. erste Hinweise auf Wertminderung).
Dazu passende sichtbare Schadbilder sind beispielsweise:
- Austretendes, frisches Nagsel (Fraßmehl) aus Insektenfraß, Alte offensichtliche (inaktive) Fraßschäden
- Myzelien, Stränge und Fruchtkörper von holzzerstörenden Pilzen, Gerüche
- Offensichtliche Feuchtevorkommen in Nassräumen, Dachräumen, an Dachentwässerungsanlagen,
  Fassadenbereichen, Feuchte und Durchwachsungen an Erdgeschoss- und Kellerwänden,
  gegebenenfalls Sperrschichten
- Schimmelbefall (durch Planungsfehler, falsches Lüftungsverhalten etc.)

Echter Hausschwamm Echter Hausschwamm Echter Hausschwamm
Echter Hausschwamm, Myzel und Fruchtkörper Echter Hausschwamm, Fruchtkörper Echter Hausschwamm, Myzel
     
Gewöhnlicher Nagekäfer Gewöhnlicher Nagekäfer Gewöhnlicher Nagekäfer
Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild Gewöhnlicher Nagekäfer, Schadbild
     
Hausbockkäfer Hausbockfraßschaden Hausbockfraßschaden
Hausbockkäfer Hausbockfraßschaden Hausbockfraßschaden

Bei Weiterführung der Verhandlungen (Auftragsvergabe, Kauf, Verkauf) ist je nach Erfordernis (Ursachenfindung) für eine Vorabschätzung und nachfolgende Begutachtung eine entsprechend Sachkundige Person hinzuzuziehen.
Dies können Holzschutzgutachter, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.) und Sachkundige für Holzschutz am Bau, gegebenenfalls Labor (bei Altlasten), Wertermittler und gegebenenfalls Fachanwälte sowie Gutachter für allgemeine Bauschäden und Haustechnik sein.

Verantwortlichkeiten und Gesetzliche Grundlagen:
- Eigentümer/Bauherr obliegen die Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB
- Die Länderbauordnungen (LBO) regeln, dass „durch tierische und pflanzliche Holzschädlinge
  keine Gefahren entstehen“
- Die Vertragsgestaltung mit den oben genannten Fachleuten erfolgt in der Regel in freier
  Vereinbarung, aber auch nach Honorarvorgaben von Behörden, Institutionen Speziell auf den
  Holzschutz bezogen fordert DIN 68800/4 einen Untersuchungsbericht/Gutachten, den der
  Untersuchende auf der Grundlage eines detaillierten Auftrages mit allen Nebenkosten erbringt.
- Der Untersuchende/Gutachter schuldet die vereinbarte Leistung und haftet für die Vollständigkeit
  und Richtigkeit der Feststellungen und Maßnahmeempfehlungen
- Bau- und Sanierungsmaßnahmen sind über Bauleistungsverträge (Werkvertrag) gemäß BGB oder
  VOB abzuschließen, mit dem Ziel: Erstellung eines mangelfreien Werkes

Weitere Schadbilder finden Sie im Menüpunkt "Schadbilder".

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